Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Zweitestunde STPO, ganz kurz vielleicht zwei organisatorische Dinge vorneweg. Das erste,
ich habe mich entschlossen, dass wir zu diesen kurzen Besprechungsfällen, die ich letzte Woche
begonnen habe auszuteilen und die wir jetzt so peu à peu austeilen werden, dass wir da auch
kurze Lösungs-Kits, das sind keine ausformulierten Lösungen, aber mit Stichworten eben auch im
Internet zur Verfügung stellen werden für Sie, damit Sie nicht während der Stunde diese Lösungen
allzu umfangreich mitschreiben wollen. Sicherlich kann man sich auf dem Blatt dann so ein paar
Stichpunkte notieren, aber eben im Wesentlichen sollen Sie die Möglichkeit haben, dann das abzurufen.
Das wird auf der in der letzten Stunde schon erwähnten Seite, die es dazu auf meiner Homepage
gibt für diese Vorlesung, dann so sein, dass immer zu dem entsprechenden Datum, wo wir die Fälle
besprochen haben, dann eben die entsprechenden Lösungen in dem Terminplan mit drinstehen. Ich
hatte die letzte Woche schon darauf hingewiesen, dass die Seite bzw. die Inhalte auf dieser Seite
Passwort geschützt sein werden und dass der Benutzername SS für Sommersemester 2013 sein
wird und bzw. ist und das Passwort STPO. Das heißt, wenn dann von der letzten und von dieser Stunde
die Lösungen drinnen stehen, dann haben Sie die Möglichkeit, dass dort abzurufen. Zweite
organisatorischer Punkt, wir haben heute früh die Skripte bekommen. Das waren jetzt mal doch
so viele Kisten, um sie mir hier mitzuschleppen. Sie haben die Möglichkeit, sich das Skript am
Lehrstuhl abzuholen, entweder wird es auf dem Flur einfach irgendwie aufgebaut sein. Da haben
wir diverse Strafrechtsskripten aus anderen Veranstaltungen aufgestellt und da wird es dann
auch einen Stapel STPO geben, beziehungsweise wenn gerade auf dem Flur keine Exemplare mehr stehen,
dann können Sie in dem Zimmer neben dem Sekretariat, wo der Herr Doktor Schur drin sitzt,
Jan Schur steht auch auf der Tür außen drauf, klopfen und können sich dort ein entsprechendes
Skript holen. Wie gesagt, seit heute stehen Sie dort zur Verfügung. Heute zum Beispiel,
glaube ich, ist der Herr Schur bis 18 Uhr da, weil er da pro Seminar anschließend hat,
oder nicht pro Seminar, sondern Lektürikurs. Das heißt, Sie können nach der Veranstaltung
theoretisch sich gleich ans Holen oder gehen eben morgen hin. Es müssten eigentlich hinreichend
viele da sein, dass sie auch morgen noch eins bekommen. Gut, sonst organisatorische Dinge
noch, die wir klären müssten. Wenn das nicht der Fall ist, dann zum Einstieg eine ganz kurze
Wiederholung zu dem, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben. Wir haben uns so ein bisschen
über Grundlagen des Strafprozessrechts unterhalten, haben uns überlegt, welche Ziele mit dem
Strafverfahren, mit dem Strafverfahrensrecht verfolgt werden könnten und haben da gesagt,
es gibt eine ganze Reihe von Zielen, die teilweise auch so im Verhältnis Fernziel,
Zwischenziel gewissermaßen stehen oder die Zielkonflikte zueinander bilden, dass wir
also etwa haben als Ziel des Strafverfahrens die Ermittlung der Wahrheit, aber nicht als
Selbstzweck, weil das ja kein historisches Forschungsprojekt ist, sondern als Grundlage
dafür ein gerechtes Urteil zu fällen bzw. als Grundlage dafür, dass der Verdacht geklärt
werden kann, als Grundlage dafür, dass Gerechtigkeit verwirklicht werden kann. Auf der einen Seite,
auf der anderen Seite haben wir aber eben auch Ziele wie Schutz der beteiligten Grundrechte
seien es die Zeugen, seien es der Beschuldigte, was ist sicherlich nicht genuines Ziel vor
allem des Strafverfahrens als Institution, aber genuines Ziel eben der rechtlichen Regelungen
des Strafverfahrens rechts ist und hier können eben Zielkonflikte entstehen. Wenn man sagt,
zur Wahrheitsfindung wäre es gut, wenn man möglichst viel machen würde, möglichst viele,
vielleicht auch sehr eingriffsintensive, heimliche Ermittlungsmethoden usw. einsetzen
würde, anbringen würde und auf der anderen Seite man aber sagt mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz
etwa von Zeugen oder auch von Beschuldigten, man darf ja nicht vergessen, bis zum Zeitpunkt
der Verurteilung gilt der Beschuldigte erst einmal als unschuldig, Unschuldsvermutung,
d.h. wenn wir eine Ermittlungsmaßnahme haben, die in Grundrechte des Beschuldigten eingreift,
dann ist das immer so eine Art Sonderopfer, weil wir jemanden von dem noch gar nicht
feststeht, ob er die Straftat begangen hat, den wir, also wo es tatsächlich auch noch
nicht feststeht, weil wir Kenntnisse noch nicht haben und wo wir zumindest normativ
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:23:30 Min
Aufnahmedatum
2013-04-22
Hochgeladen am
2013-05-22 09:19:17
Sprache
de-DE